Mitglieder des Schulelternrats
Vorsitzende: Dr. Maren Raude, 7b; Stellv. Vorsitzende: Miriam Schiffmann, 8d; Beisitzer: Andrea Vallo, 8b; Nicole Poske, 10c; Verena Hörnschemeyer, 10a; Maren Brunsmann, 7c; Katja Welz, 10d; Eva Berlin , 5d; Katharina Schütze, 7a
Unser Schulelternrat (SER) besteht aus Klassenelternvertreter:innen und deren Stellvertreter:innen und trifft sich zwei bis dreimal pro Schuljahr, um miteinander und mit der Schulleitung aktuelle Fragen des Schullebens zu besprechen und hierüber die Klasseneltern zu informieren.
Im Schulelternratsvorstand treffen wir uns zusätzlich regelmäßig, um uns weiter auszutauschen.
Durch die Teilnahme an Fachkonferenzen, weiteren Gremien, außerschulischen Veranstaltungen und an den Schulkonferenzen ergibt sich ein reger Austausch mit der Lehrerschaft, der Schulleitung, Schüler:innen und Mitarbeiter:innen der TMS.
Wir freuen uns jederzeit über Anregungen, Ideen, aber natürlich auch Rückmeldungen zu aktuellen Fragestellungen und Problemen! Hierzu können wir einfach als schulelternratsvorstand(at)tms-os.de oder aber über die angegebenen IServ-Adressen angeschrieben werden.
Dr. Maren Raude (Vorsitzende)
maren.raude(at)tms-os.de |
07b |
Miriam Schiffmann (Stellv. Vorsitzende)
miriam.schiffmann(at)tms-os.de |
08d |
Andrea Vallo
andrea.vallo(at)tms-os.de |
8b |
Nicole Poske
nicole.poske(at)tms-os.de |
10c |
Verena Hörnschemeyer
verena.hoernschemeyer(at)tms-os.de |
10a |
Maren Brunsmann
maren.brunsmann(at)tms-os.de |
07c |
Katja Welz
katja.welz(at)tms-os.de |
10d |
Eva Berlin
eva.berlin(at)tms-os.de |
05d |
Katharina Schütze
katharina.schuetze(at)tms-os.de |
07a |
Die Paragraphen 42 bis 45 des Gesetzes für Schulen in Trägeschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück (StiftSchG) regeln die Elternmitwirkung an unserer Schule.
§ 42
Elternmitwirkung
Eltern wirken auf vielfältige Weise an der Gestaltung des Schullebens und der Arbeit in der Schule
mit, insbesondere durch
– Klassenelternschaften
– den Schulelternrat
– Vertreter in den Konferenzen.
§ 43
Klassenelternschaft
(1) Die Eltern der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Die Klassenelternschaft berät
in Angelegenheiten der Klasse.
(2) Die Klassenelternschaft wählt aus ihrer Mitte
– den Klassenelternsprecher
– den Vertreter des Klassenelternsprechers
– die Vertreter für die Klassenkonferenzen.
(3) Der Klassenelternsprecher beruft in Abstimmung mit dem Klassenlehrer mindestens einmal im
Schuljahr eine Versammlung der Klassenelternschaft ein und leitet sie. Eine Einberufung hat außerdem innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Eltern, der Schulleiter oder der
Klassenlehrer es verlangen.
(4) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nehmen auf Einladung auch der Klassenlehrer,
die Fachlehrer und der Schulleiter teil.
§ 44
Schulelternrat
(1) An jeder Schule wird ein Schulelternrat gebildet. Mitglieer des Schulelternrates sind
– die Klassenelternsprecher
– die Vertreter der Klassenelternsprecher.
Der Schulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen des Schulelternrates teil.
(2) Der Schulelternrat beschließt in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Eltern betreffen, insbesondere über
– Anträge an die Schulkonferenz
– Anträge an Teilkonferenzen
– Aufgaben des Vorstandes des Schulelternrates.
(3) Der Schulelternrat kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere
– zum Schulprofil
– zur Planung und Gestaltung des Unterrichts
– zur Schulpastoral
– zur Finanzierung von innerschulischen Angelegenheiten
– zur Schulorganisation
– zur Planung und Gestaltung von Schulveranstaltungen.
(4) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte den Vorstand des Schulelternrates und die Elternvertreter für die Konferenzen mit Ausnahme der Elternvertreter für die Klassenkonferenzen. Die Elternvertreter für die Fachkonferenzen müssen nicht Mitglieder des Schulelternrates sein.
(5) Im Vorstand des Schulelternrates sollen die Schulformen und die Schulstufen angemessen vertreten sein. Dem Vorstand des Schulelternrates gehören an:
– der Schulelternsprecher
– der Vertreter des Schulelternsprechers
– bis zu sieben Beisitzer.
(6) Der Schulelternrat schlägt in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres für das folgende
Schuljahr mindestens zwei Vertreter für die Ordnungsmaßnahmenkonferenz vor. Diese müssen
nicht Mitglieder des Schulelternrates sein.
(7) Der Schulelternrat tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr auf Einladung des Schulelternsprechers zusammen. Darüber hinaus kann der Schulleiter den Schulelternrat einberufen.
§ 45
Gesamtelternrat
(1) Je zwei Vorstandsmitglieder der Elternräte der Stiftungsschulen bilden den Gesamtelternrat unter
der Geschäftsführung des Schulträgers.
(2) Der Gesamtelternrat kann die Schulen betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge
unterbreiten, insbesondere durch
– Anträge für den Stiftungsrat
– Stellungnahmen zu Entscheidungen des Schulträgers.
Er schlägt die Vertreter der Elternschaft im Stiftungsrat vor.
(3) Davon unberührt bleibt das Recht der Schulelternräte, insbesondere zum Zweck der gegenseitigen Information, Bereichselternräte zu bilden.