Der “Niedersäschische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule” (aktuelle Version als Link)

hat zum 22.10.20 eine Anpassung erfahren. Wesentliche Änderungen zur vorherigen Fassung sind in blauer Schrift hervorgehoben. Die Thomas-Morus-Schule verweist an dieser Stelle auf einige neugefasste Inhalte im Rahmen-Hygieneplan, die im schulischen Hygieneplan Niederschlag finden.

  1. Mund-Nasen-Bedeckung
    Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen anderer Kohorten nicht gewährleistet werden kann. Das betrifft in der Regel Gänge, Flure, Versammlungsräume usw. – an der TMS auch das Außengelände.
    Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als MNB verwendet werden. Es besteht die Gefahr des Hängenbleibens. Im Unterricht ist, auch beim Unterschreiten des Mindestabstands, keine Maskenpflicht vorgesehen, da die lange Tragedauer sehr belastend wäre.
    Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies mit ärztlichem Attest glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Weitere Hinweise siehe www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html. Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. Das tatsächliche Rückhaltevermögen für Aerosole ist aufgrund der Umströmung des Visiers sehr begrenzt. Ähnliches gilt für Plexiglastrennwände (Spuckschutz). Für den Schulstart nach den Herbstferien empfiehlt das Kultusministerium nun das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch während des Unterrichts im Sekundarbereich I, wenn am Standort der Schule ein hohes Infektionsgeschehen (50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner*innen in den letzten sieben Tagen) vorliegt. Dies ist an unserer Schule (Stadt und Landkreis Osnabrück)  der Fall. Unter diesen Umständen ist auch in sonstigen Lebensbereichen eine verschärfte Maskenpflicht vorgesehen – in diese Regelungen reiht sich das Kultusministerium somit in Schule ein. Die Entwicklung in den kommenden 14 Tagen wird entscheiden, ob das Tragen einer Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung im Unterricht niedersächsischer Schulen grundsätzlich zur Pflicht wird.
  2. Gemeinsam genutzte Gegenstände
    Von Schülerinnen und Schülern erstellte Arbeits- oder Unterrichtsmaterialien können grundsätzlich auch haptisch entgegengenommen werden – dies gilt sowohl für die Materialien, die im Unterricht erstellt werden als auch gleichermaßen für die Materialien, die im Rahmen der unterrichtsersetzenden bzw. unterrichtsunterstützenden Lernsituationen von den Schülerinnen und Schülern zu Hause bearbeitet worden sind. Gleiches gilt auch für die Rückgabe von Schulbüchern. Persönliche Gegenstände wie z. B. Trinkbecher, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte dürfen nicht mit anderen Personen geteilt werden.
    Die Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Gegenständen, die intensiv mit den Händen oder dem Gesicht berührt werden, sollte möglichst vermieden werden. Gegenstände, die ausnahmsweise von mehreren Personen genutzt werden, sind zwischen den Nutzungen zu reinigen. Handelsübliche tensidhaltige Reinigungsmittel sind hier ausreichend (z. B. Spülmittel, Haushaltsreiniger). Ist eine Reinigung nicht möglich, so haben sich die Nutzenden vor und nach der Benutzung die Hände gründlich mit Seife zu waschen. Dabei soll darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall insbesondere die Vorgaben zur persönlichen Hygiene (kein Kontakt mit Augen, Nase, Mund) eingehalten werden.
  3. Lüftung
    Zur Reduktion des Übertragungsrisikos von COVID 19 ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Es ist das „20 – 5 – 20 Prinzip“ (20 Minuten Unterricht, 5 Minuten lüften, 20 Minuten Unterricht) zu befolgen. Die Lüftung hat als eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster zu erfolgen (in Abhängigkeit von der Außentemperatur über 3 bis 10 Minuten). Während des Lüftens kann grundsätzlich Unterricht stattfinden.
    In den Pausen kann und sollte darüber hinaus länger gelüftet werden. Vor Beginn des Unterrichtes ist der Raum gut zu durchlüften. Zwischen den Unterrichtsstunden und in den Pausen ist ebenfalls zu lüften.
    Die Raumluft kühlt beim Stoßlüften in Räumen über wenige Minuten nur um ca. 2 – 3 Grad ab, was für die Schülerinnen und Schüler gesundheitlich unbedenklich ist. Eine Dauerlüftung soll nicht erfolgen. Andauernde Zugluft ist zu vermeiden. Schülerinnen und Schüler können als „Lüftungsdienst“ zum Beispiel an das Lüften erinnern und ggfs. das Öffnen und Schließen der Fenster übernehmen.
    Es kann die CO2-App der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung genutzt werden, welche die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung bestimmen und an die nächste Lüftung erinnern kann (https://www.dguv.de/webcode.jsp?query=dp1317760). Eine alleinige Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Die Öffnungsbegrenzungen an horizontalen Schwingflügelfenstern dürfen allerdings aufgrund der hohen Unfallgefahr nicht außer Kraft gesetzt werden.
    ACHTUNG: Die Fenster in den Obergeschossen I und II dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht einer Lehrkraft oder von der Schule legitimierten Betreuungsperson ganz geöffnet werden. Schüler*innen ist es nicht erlaubt, den Schließmechanismus der Fenster auf “Ganz offen” zu stellen.
  4. Pausenbrot
    Persönliche Hygieneregeln beachten.
    Kein Herumreichen von Brotdosen.
    Kein Austausch oder Probieren von Speisen, Trinkflaschen und Lebensmitteln untereinander.
  5. Ergänzende Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern aus Risikogruppen
    Schülerinnen und Schüler, die einer der in Kap. 24 des Rahmenplans genannten Risikogruppen angehören, haben im Szenario A regelmäßig am Unterricht in der Schule teilzunehmen.
    Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen aus den oben beschriebenen Risikogruppen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, haben ebenfalls regelmäßig am Präsenzunterricht teilzunehmen.
    Für Ausnahmefälle ist eine Härtefallregelung möglich. Einen entsprechenden Antrag können Erziehungsberechtigte bei der Schulleitung stellen. Den Antrag und eine Handlungshilfe finden Sie unter https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html
    und bei uns auf der Homepage im Servicebereich: https://thomas-morus-schule.de/service/ Für Szenario A und B gilt: Die ausschließliche Teilnahme am Lernen zu Hause ist für Schülerinnen und Schüler aus Risikogruppen nur nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich.
  6. Infektionsschutz beim Musizieren
    Die Regelungen der „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“ zur Durchführung von Gesangs- und Orchesteraufführungen ist zu beachten. Im Übrigen gilt Folgendes: Chorsingen oder dialogische Sprechübungen dürfen aufgrund des erhöhten Übertragungsrisikos durch vermehrte Tröpfchenfreisetzung und Aerosolbildung in Räumlichkeiten nicht stattfinden. Chorsingen unter freiem Himmel ist unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zulässig.
    Einzelunterricht Gesang darf nur unter Berücksichtigung der in der „Beurteilung der Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2-Viren beim Singen“ von 04.05.2020 genannten Empfehlungen zum Einzelunterricht Gesang (S. 5 – 6) erfolgen. https://audiologie-phoniatrie.charite.de
    Das Spielen von Blasinstrumenten darf in Räumlichkeiten nicht stattfinden. Die AG “Big Band”, “Lehrer*innenchor” finden bis auf Weiteres nicht mehr statt. Ob der Instrumentalunterricht der Bläserklasse stattfinden kann, ist fraglich. Hier bedarf es noch weiterer Klärung.