Abschlussprüfungen 2020 im Sekundarbereich I im Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Virus)
Bezug:
1. Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließ-lich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 89, SVBl. S. 330) – VORIS 224100141 –
2. RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)“ v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) – VORIS 22410 –
3. Bek. d. MK „Termine für die Abschlussprüfungen 2020 im Sekundarbereich I“ v. 16.4.2018 – 32/34/33 – 83214 (SVBl. S. 300)
4. Bek. d. MK „Schriftliche Abschlussprüfungen 2020; Informationen zum Ablauf, zur Übertragung und technischen Verarbeitung der Aufgaben sowie zur Rückmeldung der Ergebnisse“ v. 25.2.2020 – 33.6-Logistikstelle
Nachdem Abweichungen vom regulären Schulbetrieb im Rahmen der Fürsorgepflicht notwendig geworden sind, werden mit diesem Erlass Regelungen zur Sicherstellung der Bedingungen, unter denen die Schülerinnen und Schüler ihre Abschlussprüfungen ablegen, getroffen.
1. Ist bei einer oder mehreren Schulen der Haupttermin der Abschlussprüfung in einem oder mehreren Fächern von einer Schulschließung betroffen, wird der jeweilige Nachschreibtermin mit den Prüfungsaufgaben des Nachschreibtermins genutzt.
2. Ist bei einer oder mehreren Schulen in einem oder mehreren Fächern der Haupttermin und der Nachschreibtermin oder nur der Nachschreibtermin von einer Schulschließung betroffen, werden folgende neu eingerichtete zweite Nachschreibtermine genutzt:
Montag, 08.06.2020: Deutsch
Mittwoch, 10.06.2020: Englisch
Freitag, 12.06.2020: Mathematik
Für diese Termine sind von den Schulen eigene Prüfungsaufgaben zu erstellen, die sich an den Aufgabenformaten der Abschlussprüfungen der vergangenen Jahre orientieren.
3. Können einzelne Schülerinnen oder Schüler oder Lerngruppen aufgrund einer Erkrankung nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, ist das unter 1. und 2. beschriebene Verfahren analog anzuwenden.
4. Sollte es an einem der Prüfungstermine zu einer landesweiten Schließung aller betroffenen Schulen kommen, werden die für diesen Termin jeweils vorgesehenen Aufgaben am darauf folgenden Nachschreibtermin genutzt.
5. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, einschließlich derverbindlichen mündlichen Prü-fung im Fach Englisch sowie derNachprüfungen, können von betroffenen Schulen zeitlich flexibel eingerichtet werden. Hierbei sind die in der Bezugsverordnung zu a festgelegten Fris-ten für die Meldung zur Nachprüfung zu wahren.
6. Bis zum 15.04.2020 (1. Tag nach den Osterferien) muss in allen Schulen für alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen in allen Fächern eine vorläufige Note für das 2. Schulhalbjahr ermittelt und in der Schule dokumentiert sein, unabhängig von ggf. noch ausstehenden schriftlichen Arbeiten. Dies gilt auch für epochale Fächer, die nur im 2. Schulhalbjahr unterrichtet werden. Der Termin für die Festlegung der Vornoten entsprechend Bezugserlass zu c bleibt bestehen.
7. Die Regelung über die Mitteilung bei Gefährdung der Versetzung (Nr. 2.7 zu § 4 EB-WeSchVO; sog. April-Warnung) bleibt hiervon unberührt.
8. Die vorgesehenen Entlassungstermine können von betroffenen Schulen an die Situation vor Ort angepasst werden. Der verbindlich letzte Schultag bleibt der 15.07.2020.9.Für die Rückmeldung der Ergebnisse nach Bezugserlass zu d wird ggf. ein neuer Zeitraum mitgeteilt.